Die Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge im Sportsverein SSV Neuhaus (jährlich)
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Kinder, Jugendlichen bis 18 Jahre - 7,00 € mtl. (84,00 Jahresbeitrag)
Studenten, Schüler, Azubi - 7,00 € mtl. (84,00 Jahresbeitrag)
Erwachsene Passivmitglieder (Fördermitglieder) - 6,50 € mtl. (78,00 € Jahresbeitrag)
Erwachsene Aktivmitglieder - 13,00 € mtl. (156,00 € Jahresbeitrag)
Ehepaare und Familien mit Kindern bis 18 Jahre - 21,00 € mtl. (252,00 € Jahresbeitrag)
Satzung des Spiel-und Sportvereins (SSV) Neuhaus
Satzung des Spiel-und Sportverein (SSV) Neuhaus
(geänderte Satzung gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 01. März 2013)
§1
Name, Sitz und Farben
Der Verein führt den Namen: Spiel- und Sportverein (SSV) Neuhaus.
Er hat seinen Sitz in Wolfsburg-Neuhaus.
Er führt die Farben Rot-Weiß.
Gründungstag ist der 12. Juni 1971.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er fördert die in diesem Zusammenhang stehenden gemeinnützigen und kulturellen
Veranstaltungen. Die Jugendarbeit ist ihm ein besonderes Anliegen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der
Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung
oder Förderung politischer Parteien verwenden. Er darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigen.
§3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen
Fachverbände.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der die sportlichen und kulturellen Bestrebungen des Vereins
bejaht. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Bei Jugendlichen unter 18
Jahren muss die Unterschrift des Erziehungsberechtigten mit vorliegen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Übungsleiter müssen Mitglied im SSV sein.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
b) die Mitgliederbeiträge pünktlich zu entrichten.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen des Vereins. Ein
Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn sich das Mitglied eines
unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat oder wenn es gegen die Interessen des
Vereins verstößt. Beitragsrückstand über 6 Monate kann ebenfalls zum Ausschluss führen.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen.
§8
Beiträge
Das Beitrittsgeld, die Mitgliederbeiträge, Spartenbeiträge und eventuelle Umlagen werden
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist in 4 gleichen Teilen zum 01.01./01.04./01.07. und 01.10. eines
Jahres durch Bankeinzug im Voraus zu entrichten.
§9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Mindestens einmal im Jahr
muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Zu
der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher, unter
Beifügung der Tagesordnung, einzuladen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen genügt eine Einladungsfrist von 3 Tagen.
Anträge, deren Beratung in einer Mitgliederversammlung gewünscht werden, müssen
spätestens am 3. Tag vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Bei
verspätetem Eingang beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über
die Zulassung zur Beratung. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme, Jugendliche
unter 18 Jahre sind nur bei der Wahl ihrer Jugendwarte stimmberechtigt.
Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte umfassen:
1) Vorlage des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
3) Berichte der Spartenleiter
4) Kassenbericht
5) Entlastung des Vorstands
6) Neuwahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
7) Bestätigung der Spartenleiter
8) Wahl eines Kassenprüfers
§10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer
1. Schatzmeister
2. Schatzmeister
Zum erweiterten Vorstand gehören: Pressewart, Beauftragter Sponsoring und alle
Spartenleiter
Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide
vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand handelt und beschließt in allen wichtigen
Fragen gemeinsam, notfalls durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
beträgt 4 Jahre, wobei jeweils der 1. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der
Pressewart sowie der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der 2. Schatzmeister und der
Beauftragte Sponsoring um 2 Jahre zeitversetzt zu wählen sind.
Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, alle
Ausgaben zu tätigen, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Sportbetriebs erforderlich
sind.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§11
Die Sparten
Die Sparten arbeiten selbständig im Rahmen des Vereinsganzen. Sie wählen einen
Spartenleiter, der nach Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung Mitglied im
erweiterten Vorstand wird. Sparten sollten sich finanziell möglichst selbst tragen.
§12
Auflösung
Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen werden muss. Dabei sollen mindestens 2/3 aller Mittglieder anwesend sein. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar uup ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports erhält.
Die vorstehende, ergänzende Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 7.3.2025 genehmigt. Wolfsburg Ortsteil Neuhaus, im Oktober 2025
Wolfgang Schumacher Silke Kibbel
1. Vorsitzender Geschäftsführer
